Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der E Bonus GmbH (nachfolgend „EB“).

  1. 1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
    • Die EB betreibt auf www.e-bonus.de; www.service-e-bonus.de (im Folgenden „Portal“) für die Geltendmachung und Handel des Rechts bezüglich der THG-Quote für batteriebetriebene Fahrzeuge und Strom aus nicht öffentliche Ladepunkten (im Folgenden „THG-Quote(n)“). Die gesetzlichen Regelungen finden sich in der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
    • Halter von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb (im Folgenden „Elektrofahrzeug“), sowie Betreiber von öffentlichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung haben die Möglichkeit, sich auf der Plattform zu registrieren, um ihr Recht auf Geltendmachung und Vermarktung bezüglich der THG-Quote wahrzunehmen.
    • Die vorliegenden AGB regeln die Zurverfügungstellung der Dienste durch EB und die Nutzung dieser Dienste und Übertragung von Rechten bezüglich THG-Quoten durch die Plattformnutzer (im Folgenden „Nutzer“). Sie gelten ausschließlich zwischen den Parteien. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.
    • Der Vertrag kommt zustande, wenn der Nutzer sich auf dem Portal der EB registriert hat, die AGB elektronisch bestätigt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Ziff. 3.b.) hochgeladen hat.
    • Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem Quotenhandel auf EB gemäß § 38. BlmSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
  2. 2. Registrierung und Vertragsschluss
    • Als Nutzer können sich natürliche Personen im Sinne des §13 BGB, juristische Personen und juristische Personengesellschaften im Sinne des § 14 BGB kostenfrei registrieren.
      • Jede natürliche Person über 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland hat das Recht sich als Nutzer zu registrieren.
      • Jede juristische Person mit Sitz in Deutschland ist berechtigt, sich als Nutzer zu registrieren. Hierbei muss beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma angegeben werden. Die im Namen des E-Flotten-Betreiber handelnde Person muss eine entsprechende Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des E-Flotten-Betreiber handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den E-Flotten- Betreiber handeln zu dürfen.
    • Die bloße Darstellung der Leistungen von EB auf dem Portal stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
    • Die Registrierung des Nutzers auf der Plattform erfolgt durch die Eingabe der Daten in ein Online-Formular und Erstellung eines Accounts. Die Registrierung kann nur erfolgen, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme den AGB zu“ diese AGB akzeptiert. Durch das Absenden des Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Vertragsabschluss ab.
    • EB bestätigt die Registrierung per E-Mail. Dadurch kommt ein Vertrag zwischen EB und dem Nutzer auf Basis dieser AGB zustande.
    • Nach Erstellung des Accounts muss der Nutzer seine angegebene E-Mail-Adresse durch das Angeben eines Bestätigungs-Codes nachweisen.
    • Die Registrierung ist kostenlos.
    • Durch den Abschluss des Vertrages erhält der Nutzer die Möglichkeit, THG- Quote(n) nach Maßgabe der Ziff. 3.a. anzumelden und dadurch die THG-Quote(n) an die EB zu übertragen.
    • Durch den Abschluss des Vertrages berechtigt der Nutzer EB, übertragene THG- Quote(n) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.
  3. 3. Rechte, Pflichten und Haftung des Nutzers
    • Um seine Rechte zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote an EB zu übertragen, muss der Nutzer einen Account wie in Ziff. 2 beschrieben anlegen.
    • Durch das Hochladen des Fahrzeugscheines tritt der Nutzer das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an EB ab. Hierfür muss er eine gut lesbare Ablichtung seiner Zulassungsbescheinigung(en) Teil I – Vorderseite (im Folgenden „ZLB“) hochladen. In diesem Zusammenhang ist der Nutzer verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen sowie für die Aktualität und Richtigkeit seiner Daten zu sorgen, und muss insbesondere vollumfänglich über das Recht zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote verfügungsbefugt sein.
    • Der Nutzer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Ablauf des Abtretungszeitraums weder an einen Dritten verkauft wird, noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abgetreten wird.
    • Dem Nutzer ist es verboten, von seinem Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für denselben Zeitraum und dasselbe Elektrofahrzeug mehrfach Gebrauch zu machen.
    • Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Die EB ist insbesondere berechtigt, das Angebot des Nutzers ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
    • Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit in seinem Account Einsicht in seine persönlichen Daten und die angemeldeten Elektrofahrzeuge und öffentliche Ladestationen zu nehmen.
    • Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die EB dadurch entstehen, dass der Nutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
    • Teilt das Umweltbundesamt EB mit, dass für ein Fahrzeug und/oder einen Ladepunkt des Nutzers in einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen als EB das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote übertragen wurde, so ist EB berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug bzw. den Ladepunkt zu verweigern.
    • In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der Nutzer EB die erforderlichen Informationen unverzüglich übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
  4. 3.1. Zusätzliche Pflichten des Nutzers als Ladepunktbetreiber
    • Ist der Nutzer Betreiber eines Ladepunktes und beabsichtigt, die sich hieraus ergebende THG-Quote über die Plattform von EB zu vermarkten, gelten zusätzlich zu den Pflichten in Nr. 3 die folgenden Bestimmungen (Buchst. b. bis e.)
    • Betreiber eines Ladepunktes i.S.v. §2 Nr. 8 LSV ist jede natürliche und juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt.
    • Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt. Sofern eine Veröffentlichung der Ladeeinrichtungen im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur für die Generierung der THG Quote erforderlich ist, wird der Ladepunktbetreiber diese vornehmen.
    • Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber EB als Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung der THG-Quote bestimmen.
    • Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte, sowie die Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von EB hochgeladen werden.
  5. 4. Anmeldung Elektrofahrzeug
    • Die Anmeldung eines Elektrofahrzeuges erfordert kumulativ folgende Voraussetzungen:
      • Das Elektrofahrzeug ist in der ZLB bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004 oder „Elektro“) ausgewiesen.
      • Der Nutzer ist auf der ZLB als Halter des Elektrofahrzeuges eingetragen oder wurde ausdrücklich durch den Halter für die Anmeldung des jeweiligen Elektrofahrzeuges bevollmächtigt.
      • Zur Anmeldung muss der Nutzer die Vorderseite der ZLB, gut lesbar auf der Plattform hochladen. Auf Aufforderung von EB wird der Nutzer eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst ungenügender Qualität ist.
      • Die Anmeldung erfolgt, in dem der Nutzer das Hochladen der ZLB für das jeweilige Fahrzeug durch Klicken auf den Button „ZLB hochladen“ bzw. "Sammelupload" (nur für Unternehmensnutzer) bestätigt.
    • Der Nutzer kann beliebig viele Elektrofahrzeuge auf der Plattform anmelden.
    • Die Anmeldung kann bis zum 31. Oktober des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen; spätere Uploads werden von EB für das jeweils aktuelle Verpflichtungsjahr abgelehnt.
    • EB wird die zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere die ZLB mit einem für EB zumutbaren Aufwand prüfen.
    • Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch die Übermittlung einer Vertragsbestätigung an den Nutzer. Für jedes einzelne Elektrofahrzeug kommt unter diesen Voraussetzungen ein einzelner Vertrag zustande. EB behält sich vor, das Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Über die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots wird EB den Nutzer unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen informieren. Bis dahin ist der Nutzer an sein Angebot gebunden.
  6. 4.1. Anmeldung eines Ladepunktes
    • Voraussetzung für die Anmeldung eines Ladepunktes und die entsprechende Vermarktung der THG-Quote ist die Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von EB. Durch die Registrierung des Ladepunktes wird noch keine THG-Quote übertragen. Bei der Registrierung eines Ladepunktes sind der Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue Standort anzugeben. Ist der Nutzer nicht selbst Betreiber des Ladepunktes, bestätigt der Nutzer bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt. Der Nutzer legt auf Anfrage von EB einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis vor. Der Nutzer bestätigt mit der Registrierung auf der Plattform von EB, dass es sich um einen öffentlich- zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV handelt. Der Nutzer bestätigt außerdem, dass der Ladepunkt die Voraussetzungen der LSV erfüllt. Erforderlich ist insbesondere eine Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage von EB übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
    • Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte Ladepunkte beliebig viele Ladezeiträume anmelden. Angemeldete Ladezeiträume für einen registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom kann während des Kalenderjahres oder spätestens bis zum 31.Januar des Folgejahres angemeldet werden.
    • Die Anmeldung von Ladestrom (=Vertragsangebot) erfolgt durch die Übermittlung aller nachfolgend genannten Informationen:
      • entnommene Strommenge
      • Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde.
    • Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch die Übermittlung einer Bestätigung an den Nutzer, dass die Einreichung der relevanten Unterlagen beim Umweltbundesamt erfolgreich durchgeführt wurde. EB behält sich vor, das Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Über die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots wird EB den Nutzer spätestens binnen 30 Werktagen informieren. Bis dahin ist der Nutzer an sein Angebot gebunden.
    • Der Nutzer legt auf Anfrage von EB Nachweise über die entnommene Strommenge vor.
  7. 5. Abtretung THG-Quote; Status; Verlängerung; Reaktivierung
    • Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeuges bzw. der Anmeldung des Ladepunktes und der Angabe der hierüber bezogenen Strommenge („Ladepunkt- Bestätigung“) tritt der Nutzer unwiderruflich sein Recht zur Vermarktung der THG- Quote des betreffenden Elektrofahrzeuges bzw. den Ladepunkt für den Abtretungszeitraum an die EB ab. Der Abtretungszeitraum wird auf dem Portal durch den E-Fahrzeughalter hinterlegt und bestätigt. (Pro Jahr / Pro Fahrzeug bzw. Pro Ladepunkt)
    • Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote eines angemeldeten Elektrofahrzeuges für den Abtretungszeitraum weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten.
    • Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeuges stimmt der Nutzer der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THG-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden, und der Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten des Nutzers an Dritte ausdrücklich zu.
    • Angemeldete Fahrzeuge werden für die Dauer des Abtretungszeitraumes mit verschiedenen Stati im Account des Nutzers angezeigt:
      • „In Bearbeitung“
      • „In Prüfung“
      • „Ausbezahlt“
      • „Nachbearbeitung“
      • „Abgelehnt“
    • Nutzer kann bei Nicht-Verlängerung des Abtretungszeitraums das E-Fahrzeug selbständig löschen.
  8. 6. Verkauf der THG-Quote
    • EB ist berechtigt, die vom Nutzer an die EB abgetretene THG-Quote, ohne vorherige weitere Bestimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten und zu verkaufen.
    • Ein Verkauf der jeweiligen THG-Quote des Nutzers erfolgt gebündelt mit der THG- Quote von anderen Nutzern. Voraussetzung für den Verkauf der THG-Quote ist, dass die zuständige Behörde (aktuell das Umweltbundesamt) die Existenz der THG- Quote bestätigt.
    • EB ist bestimmt, die abgetretene THG-Quote im Rahmen eines wirtschaftlichen und gewissenhaft ausgeübten Ermessens zu vermarkten. EB ist in der Entscheidung über die Art und Weise der Vermarktung der THG-Quote (insbesondere Verkaufspreis und -zeitpunkt) frei.
    • EB bemüht sich darum, langfristig unbeschränkte Abnahmeverträge mit Dritten abzuschließen, die einen sofortigen Verkauf der THG-Quote ermöglichen.
    • EB hat jedoch insbesondere keinen Einfluss auf die Preisdynamik der THG-Quote.
    • EB verpflichtet sich, die Beantragung der THG-Quote bei der hierfür zuständigen Behörde (derzeit Umweltbundesamt) binnen eines Zeitraums von 6 Wochen beginnend mit dem Ablauf der Widerrufsfrist vorzunehmen.
  9. 7. Entgelt für die Übertragung der THG-Quote
    • Der Nutzer erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von EB eine Jahrespauschale für die Übertragung der Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung: EB zahlt an den Nutzer für die Übertragung der vom Umweltbundesamt bescheinigten THG-Quote den Geldbetrag, der dem Nutzer im Zeitpunkt des Uploads oder auf der Plattform/Webseite angezeigt (entsprechend jeder Fahrzeugklasse/Ladestrom) wird oder in einem separaten THG-Quoten- Vereinbarungsvertrag fixiert wird.
    • Bei dem vereinbarten Kaufpreis handelt es sich im Verhältnis zu Privatkunden um einen Betrag, bei dem eventuell anfallende Umsatzsteuer bereits mit enthalten ist. Im Verhältnis zu Unternehmensnutzern fallen die etwaigen gesetzlichen Steuern zusätzlich an.
  10. 8. Auszahlung des Entgelts
    • EB wird die Vergütung maximal vier Wochen nach erfolgreicher Zertifizierung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt auszahlen.
    • Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer im Account hinterlegten Daten getätigt. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.
  11. 9. Freunde-Werben-Freunde
    • Der Privatnutzer kann über die Plattform weitere Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben (nachfolgend „Freunde“). Der Privatnutzer kann dazu auf der Plattform einen Einladungslink generieren. Der Einladungslink darf an Dritte geteilt werden.
    • Ein Privatnutzer darf so viele Freunde als Nutzer werben, wie er möchte - jedoch jeden Freund nur einmal.
    • Die erfolgreiche Werbung eines Freundes erfordert kumulativ folgende Punkte:
      • Der Freund muss sich über den generierten Einladungslink des Privatnutzers auf der Plattform erstmals registrieren. Wenn die Registrierung nicht über den Einladungslink des werbenden Privatnutzers erfolgt, kann keine Zuordnung der Registrierung zum werbenden Privatnutzer mehr vorgenommen werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich.
      • Der Freund muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Registrierung ein Elektrofahrzeug und/oder einen Ladepunkt nach Maßgabe der Ziff. 3. auf der Plattform angemeldet haben.
      • Die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs und/oder Ladepunkts des Privatnutzers muss durch EB verkauft worden sein.
    • Für eine erfolgreiche Werbung i.S.v. Nr. 9. c. I.) bis III.) hat der Privatnutzer einen Anspruch auf einen Freunde-Werben-Bonus. Die Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes.
    • Der Anspruch auf den Freunde-Werben-Bonus i.S.v. Nr. 9. d entsteht nicht, wenn der Privatnutzer oder der Freund seinen Account innerhalb des Zeitraums der Nr. 9. c. II.) löscht oder der Account vom Anbieter in dem Zeitraum nach Nr. 9. c. II.) gelöscht wird.
    • Privatnutzer dürfen nicht im gleichen Haushalt wie der geworbene Freund wohnen.
    • Aus Datenschutzgründen zeigt EB dem Privatnutzer keine persönlichen Informationen (z.B. Nachnamen, E-Mail-Adresse) zu geworbenen Freunden und gibt diese auch auf Nachfrage nicht an.
    • EB ist berechtigt, den Freunde-Werben-Bonus nicht gutzuschreiben und den Privatnutzer von der Plattform auszuschließen, sofern diese AGB nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, sofern der Verdacht besteht auf: Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen; Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Sozialen Netzwerken, in Foren etc.; Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf unsere Domain weiterzuleiten; Werben von Fake-Accounts, sowie jeglichen Handlungen, die von uns als nicht im Sinne des Freunde-Werben-Freunde-Programms eingeordnet werden.
    • EB ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde Programm i.S.v. Nr. 9. jederzeit zu beenden.
  12. 10. Datenschutz
    • Zur Erfüllung des zwischen dem Nutzer und EB geschlossenen Vertrags verarbeitet EB die erforderlichen personenbezogenen Daten der Nutzer unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen Deutschlands zum Datenschutz. (www.e-bonus.de/dsvgo)
    • EB wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
    • Ohne Einwilligung des Nutzers wird EB die Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweck, der Abtretung und für die Inanspruchnahme des Portals und Abrechnung erforderlich ist sowie für EB eigene Werbezwecke und Mitteilungen.
  13. 11. Vertragslaufzeit und Kündigung
    • Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet mit der Nicht- Verlängerung des Abtretungszeitraums oder der Löschung des Fahrzeuges.
    • EB steht das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer entgegen Nr. 3 wahrheitswidrige Angaben getätigt hat und/oder über das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der dem jeweiligen, von ihm angemeldeten Elektrofahrzeug zugewiesenen THG-Quote nicht verfügungsbefugt war.
    • EB ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und den angelegten Account zu löschen, wenn der Nutzer sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht mehr auf der Plattform eingeloggt hat und kein Fahrzeug mehr für einen aktiven Abtretungszeitraum hinterlegt ist. Vor der Kündigung des Vertrages bzw. Löschung des Accounts wird EB den Nutzer über die angegebene E-Mail-Adresse anschreiben und eine Frist von einem Monat setzen. Falls der Nutzer der Kündigung bzw. Löschung des Accounts innerhalb der einmonatigen Frist widerspricht oder sich im Account einloggt, wird der Account des Nutzers nicht gelöscht.
    • Im Falle einer Kündigung verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote bei EB.
    • EB ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des Vertrages den Account des Nutzers zu deaktivieren und sämtliche Daten, die der Nutzer an EB übermittelt hat, zu löschen. EB ist hierzu verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin für die Abrechnungs- und Nachweiszweck benötigt werden.
    • Der Nutzer ist zur unverzüglichen Meldung an EB verpflichtet, sofern er nicht mehr Halter des E-Autos ist.
  14. 12. Haftung
    • Für Schäden, die durch EB oder durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet EB unbeschränkt.
    • In sonstigen Fällen haftet EB - soweit nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
    • Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von EB, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
    • Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Der Nutzer haftet gegenüber EB nach den gesetzlichen Bestimmungen. EB weist den Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass EB sich insbesondere einen Regress gegenüber dem Nutzer vorbehält, falls Dritte Ansprüche gegen EB geltend machen, die darauf beruhen, dass die Angaben des Nutzers, welche die Grundlage der Generierung der THG-Quote darstellen, unrichtig sind (z.B. fehlendes Kriterium der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Ladesäulenverordnung in Bezug auf vom Nutzer angemeldete Ladepunkte; Hochladen eines gefälschten Fahrzeugscheins).
  15. 13. Änderung der AGB
    • EB kann diese AGB ändern, wenn
      • Bestimmungen dieser AGB durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder
      • Bestimmungen dieser AGB durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder
      • die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Nutzer oder EB diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte
      • und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges dadurch nicht unerheblich gestört wird. EB darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder diese entstandene Lücke füllen.
    • Die Regelungen in Ziff. 13.a. gelten nicht für Änderungen des Entgelts und der Vertragslaufzeit.
    • Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers gelten als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird EB in seinem Angebot besonders hinweisen.
    • Darüber hinaus kann der Nutzer den Vertrag fristlos zu dem im Angebot genannten Änderungsdatum kündigen.
  16. 15. Anwendbares Recht
    • Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sales of Goods, CISG).
  17. 16. Schlussbestimmungen
    • Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
    • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Stuttgart.
    • EB kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

Stand Dezember 2025 - Verpflichtungsjahr 2026

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